Ärger vorprogrammiert mit Hoverboards unterm Weihnachtsbaum

Ärger vorprogrammiert mit Hoverboards unterm Weihnachtsbaum

Wenn das Christkind mit dem Hoverboard klingelt, ist Ärger vorprogrammiert. Denn ein solches Gefährt, auch E-Board genannt, ist im Straßenverkehr nicht versichert. Im Gegenteil: Wer damit auf der Straße unterwegs ist, begeht mitunter eine Straftat. Alles, was eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h hat, darf nur versichert auf die Straße. Und für die E-Boards gibt es aktuell von keinem Versicherer ein spezielles Angebot. Außerdem entsprechen die trendigen Geräte nicht der Straßenverkehrsordnung (StVZO). Es fehlt an Spiegel, Lenker, Sitzen, Bremsen und anderen Dingen, die für die Zulassung vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind. Zu allem Übel braucht es für das Führen eines derartigen Kraftfahrzeuges eine Fahrerlaubnis. Das Hoverboard gehört indes zu keiner bestehenden Fahrerlaubnisklasse. Es ist also nicht einmal klar, welcher Führerschein hier passen würde. Wer vom Hof runter fährt, verlässt also in jedem Fall den grünen Bereich: Für derart „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ hält die Verkehrspolizei Bußgelder und Punkte in Flensburg bereit. Für knapp unter 200 Euro ist ein Hoverboard zu haben. Der mögliche Schaden, den das unerlaubte Fahren eines solchen Funmobiles verursacht, liegt ungleich höher und kann einem ordentlich den Spaß verderben. Wer seinen Liebsten zu Weihnachten also ein Hoverboard schenkt, sollte dies nicht ohne ausführliche Einweisung tun. Ansonsten könnte im Falle eines Unfalles sogar die Haftpflichtversicherung Regressforderungen geltend machen. Darüber hinaus sind die sportiven Geräte mehrfach durch spontane Selbstentzündung beim Ladevorgang aufgefallen. Zahlreiche Akkus sind überhitzt und explodiert. In den USA mussten eine halbe Million Geräte zurückgeholt werden, da ein technischer Defekt zu verschiedenen Bränden geführt hatte. Weihnachtsgeschenke aus dem Vorjahr gingen so im Januar direkt zurück zum Händler. Sicherheitsbehörden in den Staaten haben folgende Sicherheitstipps parat für alle, die ein Hoverboard ihr eigen nennen.

Beim Aufladen eines Hoverboards ist zu beachten:

  • Keine leicht entflammbaren und entzündlichen Stoffe in der Nähe lagern.

  • Nie länger laden als vom Hersteller empfohlen.

  • Ladevorgang über Nacht vermeiden.

  • Nur das Ladegerät vom Hersteller benutzen.

Schließlich könne es nicht schaden, stets einen Feuerlöscher parat zu halten – für den Fall der Fälle.

E-Boards und Hoverboards unterscheiden sich rechtlich von Segways

Im Gegensatz zu den Hoverboards, die korrekt eigentlich unter der Kategorie E-Boards geführt werden, unterliegen Segways nicht der Straßenverkehrsordnung. Die gelten nämlich als Mobilitätshilfe und fallen demnach unter andere gesetzliche Vorschriften. Laut Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) dürfen Segways sogar Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen benutzen. Sollte nichts dergleichen vorhanden sein, dürfen diese sogar auf der Straße fahren. Tabu allerdings sind Bundesstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen und Autobahnen. Auch das Benutzen des Bürgersteigs ist strengstens untersagt.

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